Satzung
Vereinslogo
linie2
buttonterra-oben
ButtonterraUnten2

Logo des VereinesFörderverein Seniorenzentrum
der VG Langenlonsheim e.V.
Am alten Mühlengraben 1
55450 Langenlonsheim


§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen ,,Förderverein Seniorenzentrum der Verbandsgemeinde Langenlonsheim e.V." . Er hat seinen Sitz in Langenlonsheim.
Der Verein soll ein eingetragener Verein sein.

§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Aufgabe des Vereins ist es, die Errichtung einer Wohn- und Pflegeanlage für Senioren in der Verbandsgemeinde Langenlonsheim zu fördern.
Nach Eröffnung der Einrichtung soll der Verein ein Mitspracherecht auf das Konzept und die Leitungsstruktur des Trägers bzw. Betreibers beibehalten.
Beiträge, Spenden und Erlöse aus Veranstaltungen sind ausschließlich zur Deckung von Kosten für diesen Zweck vorgesehen, z.B. Prospekte, Veranstaltungen, Bürobedarf.
Im Falle der erfolgreichen Errichtung eines Seniorenzentrums in der Verbandsgemeinde soll der Verein seine Arbeit als Förderverein für gemeinschaftliche Zwecke der Bewohner dieser Anlage fortsetzen. Im Falle der Auflösung des Vereins soll verbleibendes Vermögen der Verbandsgemeinde Langenlonsheim übertragen werden, die diese Mittel für die Senioren-Arbeit in der Verbandsgemeinde einsetzen soll.

§ 3
Organe und Einrichtungen

§ 3.1
Der Vorstand

Die Mitglieder wählen aus ihren Reihen
a)eine(n)1.Vorsitzende(n)
b)eine(n)2.Vorsitzende(n)
c)eine(n)Schriftführer(in)
d)eine(n)Kassierer(in)
e)dreiBeisitzer(innen)
f)zweiKassenprüfer(innen) - gehören nicht dem Vorstand an.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Wahl von Nachfolgern im Amt. Im Falle des Rücktritts des 1. Vorsitzenden und/oder eines anderen Vorstandsmitgliedes bestimmt der verbleibende Vorstand einen Vertreter, der die Geschäfte und Aufgaben des Zurückgetretenen übernimmt, bis zu einer Ersatzwahl.
Nach Außen wird der Verein durch 7 Mitglieder des Vorstandes vertreten. Es vertreten zwei gemeinsam.
Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der 1. Kassierer vertritt bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden.

§ 3.2
Die Mitgliederversammlung


Einmal jährlich findet eine Jahreshauptversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Langenlonsheim und schriftlicher Einladung an Mitglieder, die außerhalb der Verbandsgemeinde wohnen, einberufen. Die Mitteilung erfolgt mindestens 10 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, und wenn dies von mehr als 1/10 der Mitglieder gefordert wird. Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Stimmberechtigten beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Wahlberechtigt ist das Mitglied, in Ausnahmefällen kann das Mitglied durch einen Vertretungsberechtigten mit entsprechender Vollmacht vertreten werden. Den Vorsitz der Versammlung führt der 1. Vorsitzende oder der Stellvertreter.

§ 4
Mitgliedschaft


Mitglied kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden, die für die Ziele des Vereins eintreten will. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Vereinsaustritt ist dem Vorstand durch eine schriftliche Austrittserklärung anzuzeigen. Der Ausschluss kann durch die Mitgliederversammlung bei Vereins schädigendem Verhalten oder bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfolgen.

§ 5
Das Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6
Beiträge


Der Mitgliedsbeitrag beträgt monatlich mindestens 1€ pro Person. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. Tag des Monats in dem der Beitritt erfolgt. Der Beitrag ist im Monat Januar oder im ersten Monat der Mitgliedschaft für das gesamte Beitragsjahr im Voraus als Bringschuld zu entrichten. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Verein ist eine Rückvergütung bereits bezahlter Beiträge für das Kalenderjahr nicht möglich.
Die Beiträge werden bar eingezahlt oder durch eine Einzugsermächtigung.

§ 7a
Finanzen


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß §2 der Satzung dienen:

1.Mitgliedsbeiträge
2.Spenden
3.Erlöse aus Veranstaltungen

§ 7b
Vermögen


Die Verwaltung der zur Verfügung stehenden Mittel obliegt dem Vorstand. Alle Ausgaben sind nur für satzungsgemäß gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Dazu zählen auch die Kosten, die anlässlich von Aktivitäten des Fördervereins zur Einnahmeerzielung entstehen. Der 1. und der 2. Vorsitzende verfügen jeweils über ein Ausgabevolumen von 150,-€ selbständig. Über größere Ausgaben entscheidet der Gesamtvorstand, Kredite sind zu vermeiden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht beim Ausscheiden aus dem Verein oder Auflösung des Vereins.
Nach  erfolgreicher Errichtung eines Seniorenzentrums können über die Heimleitung Anträge zur Bezuschussung oder Übernahme beschriebener Maßnahmen an den Förderverein gestellt werden. Für entsprechende Anträge können die Vorsitzenden nach mehrheitlichem Beschluss des Gesamtvorstandes finanzielle Ausgaben tätigen, wobei besondere Bevorteilung von Einzelpersonen ausgeschlossen wird. Dazu zählen unter anderem die Gestaltung der Gemeinschaftsräume und der Außenanlage, sowie die Förderung von Gemeinschaftsveranstaltungen.

§ 8
Satzungsänderung

Die Satzung kann geändert werden, wenn mindestens 40% der Mitglieder anwesend sind und der Änderung mit 2/3 Mehrheit zustimmen. Sind nicht ausreichend Mitglieder erschienen, so muss eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb einem Monat einberufen werden, die mit der dann anwesenden Anzahl von Mitgliedern beschlussfähig ist.

§ 9
Auflösen des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck, mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, beschlossen werden.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Die Auflösung ist dem Amtsgericht schriftlich anzuzeigen. Das gesamte Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung dem unter §2 festgelegten Zweck zu.

§ 10
Dokumentation


Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die vorn Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und von der nachfolgenden Sitzung oder Versammlung zu genehmigen sind.

§ 11
Inkrafttreten


Die Satzung tritt durch Versammlungsbeschluss der Gründungsmitglieder vom 30.05.2000 in Kraft und wurde am 12.06.2001 durch Beschluss der anwesenden Mitglieder der Jahreshauptversammlung geändert.

(Kontaktadressen sowie den Aufnahmeantrag finden Sie auf der Seite “Kontakt”)

linie2